SATZUNG DES MARKETING- UND GEWERBEVEREINS BRUCHKÖBEL

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Der Marketing- und Gewerbeverein Bruchköbel (MGV Bruchköbel) ist ein Verein nach bürgerlichem Recht.

Er führt den Namen Marketing- und Gewerbeverein Bruchköbel e. V.

Sitz des Vereins ist Bruchköbel.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der MGV Bruchköbel hat das Ziel, die Attraktivität Bruchköbels in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu steigern. Der Verein fungiert hierbei als Kommunikationsplattform möglichst vieler Akteure, die ein Interesse an der positiven Entwicklung Bruchköbels haben. Insbesondere soll die Anziehungskraft der Innenstadt von Bruchköbel sowie seiner Stadtteile nachhaltig ausgebaut und das qualitative Aufenthaltserlebnis forciert werden, um die Lebensqualität in der Stadt Bruchköbel und die Besucherfrequenz zu erhöhen. Dazu gehören auch die Förderung von Wirtschaft, Sport, Natur und Kultur.

Der MGV Bruchköbel will den Zusammenhalt der gewerblichen und selbstständigen Mitglieder und deren fachlichen Erfahrungsaustausch fördern.

Der MGV Bruchköbel unterstützt und begleitet die Arbeit der Stadtmarketing Bruchköbel GmbH. Er tritt auch mit eigenen Veranstaltungen und Aktivitäten in Erscheinung. Der Verein arbeitet mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Verbänden konstruktiv und im Dialog 

Der Verein dient keinen Erwerbszwecken und verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Ziele. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

a) Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelkaufmanns

b) natürliche Personen

c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Vereine).

Parteien und Wählervereinigungen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der Beitritt zum Verein ist schriftlich als Antrag zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Sie endet ferner bei natürlichen Personen durch den Tod und bei Mitgliedern, die gewerbliche oder andere unternehmerische Zwecke verfolgen, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des Vereines verstößt oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach Verstreichen einer ihm gesetzten Nachfrist von 14 Tagen keine Zahlung leistet. Vorher ist ihm die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitgliedes. Sie erlöschen, wenn das Mitglied nicht innerhalb der Frist eines Monats Beschwerde gegen den Ausschluss zur nächsten ordnungsmäßigen Mitgliederversammlung erhebt. Hierauf ist in dem Beschluss des Vorstandes hinzuweisen. 

Gegen die Ausschließung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussesbeschlusses des Vorstandes Beschwerde einlegen. Hierzu ist die Beschwerde schriftlich an den Vorstand (Geschäftsadresse) zu richten. Wird nicht form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Vorstandes eingelegt, ist das Mitglied endgültig ausgeschlossen. Wird hingegen die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt, beschließt die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds weiterhin. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss des Vorstandes, ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen steht dem ausgeschiedenen Mitglied nicht zu.

 

§ 5 Finanzierung / Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,

b) die Beschlussfassung über die vom Vorstand erstellten Jahresrechnung,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer sowie eines Stellvertreters des Kassenprüfers.

 

Der erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils bis zum Ende des 2. Quartals des jeweiligen Kalenderjahres durch schriftliche Einladung mittels einfachen Briefes mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten die Einladung in Briefform. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Schriftform beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden sie unterstützen, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt.

Der erste Vorsitzende kann mit Zustimmung und muss auf Beschluss des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sieinnerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, um sich an den Aussprachen zu beteiligen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn die fälligen Beiträge und Zahlungen für das jeweils vergangene Jahr bezahlt sind.

Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur die Einladung zur Mitgliederversammlung benannten Tagesordnungspunkte.

Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Beitragsordnung,

d) Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen,

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter

f) die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit vom Gesetz oder von dieser Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) erster Vorsitzender

b) zweiter Vorsitzender

c) Schatzmeister,

d) Schriftführer,

e) drei bis neun Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Vorstandes beträgt hiervon abweichend wie folgt: 

a) stellvertretender Vorstand: 2 Jahre

b) Schriftführer und Schatzmeister: 1 Jahr

Das Amt als Vorstandsmitglied endet außer durch Neuwahl vorzeitig durch Niederlegung, Beschluss der Mitgliederversammlung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse über sein Vermögen oder dem Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter er ist oder bei dem er zumindest die Mehrheit der Anteile verfügt.

Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB; vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand kann in Eilfällen oder in Fällen von besonders vertraulichen Angelegenheiten eines Mitgliedes verbindliche Entscheidungen treffen, wenn diese Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Über Eilbeschlüsse ist der Gesamtvorstand unverzüglich zu unterrichten; in besonders vertraulichen Fällen wird der Gesamtvorstand ohne Namensangabe ebenfalls unverzüglich informiert.

Der Vorstand entwickelt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.

Der erste Vorsitzende hat den Vorsitz in der Vorstandssitzung und in der Mitgliederversammlung. Ist der erste Vorsitzende verhindert, hat der zweite Vorsitzende den Vorsitz. Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, hat der Schatzmeister den Vorsitz.

Sollten der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vorübergehend nicht verfügbar sein, führt für die Zeit ihrer Abwesenheit der Schatzmeister die Geschäfte des Vereins weiter.

Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er hat der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr Rechnung zu legen.

Der Schriftführer ist für die Abfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Protokolle sind von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl nur für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

 

§ 9 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung und für die Mitgliederlisten.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 

Name und Anschrift 

Bankverbindung 

Telefonnummern (Festnetz und mobil) 

E-Mail-Adresse

Geburtsdatum 

Eintrittsdatum 

Funktion(en) im Verein

Der Verein kann Schadensversicherungen abschließen, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse; Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben veröffentlicht der Verein Fotos seiner Mitglieder und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Mitglieds vorliegt. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist bei dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens 1 /4 der Mitglieder oder dem Vorstand selbst beantragt, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung erfolgt durch zwei zu bestimmende Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das begonnene Kalenderjahr, mindestens jedoch für sechs Monate - sofern der Auflösungsbeschluss in das zweite Halbjahr des Kalenderjahres fällt - an die mit der Liquidatoren zu zahlen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu benennende Körperschaft, welche die Mittel im Sinne der Vereine verfolgten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung in der hier vorliegenden Fassung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.05.2017 in Bruchköbel beschlossen und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. 

 

Bruchköbel, den 11. Mai 2017